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§ 75a ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 75a heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75 a

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Versorgungsinfrastrukturbeitrag

Paragraph 75 a,

  1. Absatz eins,Einspeiser haben ab 1. Jänner 2027 jährlich einen Versorgungsinfrastrukturbeitrag zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 5, zu entrichten. Einspeiser mit einer netzwirksamen Leistung bis inklusive 20 kW sind von der Entrichtung des Versorgungsinfrastrukturbeitrags befreit.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Basis eines oder mehrerer Gutachten den Versorgungsinfrastrukturbeitrag für jedes Kalenderjahr durch Verordnung festzulegen. Der Versorgungsinfrastrukturbeitrag ist so festzulegen, dass die aus dem Versorgungsinfrastrukturbeitrag entstehende Belastung pro Einspeiser 0,05 Cent pro kWh der eingespeisten Jahresstrommenge nicht übersteigt. Bei der Ausgestaltung des Versorgungsinfrastrukturbeitrags ist der wirtschaftliche Betrieb von Anlagen sowie das Unterbleiben nachteiliger Auswirkungen auf die Strompreisentwicklungen sicherzustellen. Bei der Berechnung ist auf eine gleichförmige Belastung je Netzebene Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Der Versorgungsinfrastrukturbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und von den an ihre Netze angeschlossenen Einspeisern einzuheben. Der Versorgungsinfrastrukturbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Allfällige Beiträge, die über den Betrag gemäß Absatz 2, hinausgehen, sind von den Netzbetreibern bei der nächsten Jahresabrechnung gutzuschreiben.
  4. Absatz 4,Die gesamten Mittel gemäß Absatz eins, sind bei der Berechnung der Kostenbasis gemäß Paragraph 134, kostenmindernd anzusetzen.
  5. Absatz 5,In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Einspeisern, insbesondere auf Leistung des Versorgungsinfrastrukturbeitrags, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
  6. Absatz 6,Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Absatz 2, erforderlichen Voraussetzungen kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273991