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§ 72 ElWOG 2010

Fassungen
03.03.2011 bis 06.08.2013 — BGBl. I Nr. 110/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7228.07.202123.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 150/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025
§ 7207.08.201327.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 174/2013
§ 7203.03.201106.08.2013 BGBl. I Nr. 110/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

03.03.2011BGBl. I Nr. 110/2010

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013danach: BGBl. I Nr. 174/2013

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK

Paragraph 72,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Paragraph 71, Absatz 2, auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 27, ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Der vom Netzbetreiber gemäß Absatz eins, ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage römisch drei und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    4. Ziffer 4
      die eingesetzten Primärenergieträger;
    5. Ziffer 5
      den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
    6. Ziffer 6
      die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
    7. Ziffer 7
      die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage römisch vier auf der Grundlage der in Paragraph 71, Absatz 2, genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
    8. Ziffer 8
      das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    9. Ziffer 9
      genaue Angaben über erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung;
    10. Ziffer 10
      die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;
    11. Ziffer 11
      das Ausstellungsdatum des Herkunftsnachweises.
  2. Absatz 3,Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
  3. Absatz 4,Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123980