Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 41/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Mehrverbrauchsgebühren Strom
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Für die entgegen Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch mehrverbrauchte elektrische Energie sind Mehrverbrauchsgebühren zum Strompreis einzuheben.
(2)Absatz 2,Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, die Art der Festlegung der Höhe der Mehrverbrauchsgebühren sowie die operative Abwicklung sind durch Verordnung der E-Control festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Aufteilung der eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren ist nach einem von der E-Control festzulegenden Schlüssel auf die beteiligten Elektrizitätsunternehmen zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle kann der Landeshauptmann auf binnen zwei Wochen nach Vorschreibung der Mehrverbrauchsgebühren einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.
(5)Absatz 5,Für jene Endverbraucher, die gemäß § 17 einer gesonderten Regelung durch die E-Control unterzogen werden, kann diese zur Vermeidung wirtschaftlicher Härtefälle auf binnen zwei Wochen nach Vorschreibung der Mehrverbrauchsgebühren einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.Für jene Endverbraucher, die gemäß Paragraph 17, einer gesonderten Regelung durch die E-Control unterzogen werden, kann diese zur Vermeidung wirtschaftlicher Härtefälle auf binnen zwei Wochen nach Vorschreibung der Mehrverbrauchsgebühren einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022
Dokumentnummer
NOR40148407