Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 41/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Allgemeine Bedingungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der §§ 16 bis 22 sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (§ 23) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Stromlieferungsverträge.Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der Paragraphen 16 bis 22 sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (Paragraph 23,) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Stromlieferungsverträge.
(2)Absatz 2,Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der §§ 16 bis 22 getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, werden hiedurch nicht berührt.Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der Paragraphen 16 bis 22 getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, werden hiedurch nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022
Dokumentnummer
NOR40148408