Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 41/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Mehrverbrauchsgebühren Erdgas
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Für das entgegen Beschränkungsmaßnahmen für den Erdgasverbrauch mehrverbrauchte Erdgas sind Mehrverbrauchsgebühren zum Erdgaspreis einzuheben.
(2)Absatz 2,Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Mehrverbrauchsgebühren sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der E-Control festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Aufteilung der eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren ist nach einem von der E-Control festzulegenden Schlüssel auf die beteiligten Erdgasunternehmen zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle kann der Landeshauptmann auf binnen zwei Wochen nach Vorschreibung der Mehrverbrauchsgebühren einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.
(5)Absatz 5,Für jene Endverbraucher, die gemäß § 28 einer gesonderten Regelung durch die E-Control unterzogen werden, kann diese zur Vermeidung wirtschaftlicher Härtefälle auf binnen zwei Wochen nach Vorschreibung der Mehrverbrauchsgebühren einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.Für jene Endverbraucher, die gemäß Paragraph 28, einer gesonderten Regelung durch die E-Control unterzogen werden, kann diese zur Vermeidung wirtschaftlicher Härtefälle auf binnen zwei Wochen nach Vorschreibung der Mehrverbrauchsgebühren einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022
Dokumentnummer
NOR40148417