Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 41/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Allgemeine Bedingungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der §§ 28 bis 32 sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (§ 33) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Gasversorgungsverträge.Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der Paragraphen 28 bis 32 sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (Paragraph 33,) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Gasversorgungsverträge.
(2)Absatz 2,Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der §§ 28 bis 32 getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes werden hiedurch nicht berührt.Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der Paragraphen 28 bis 32 getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes werden hiedurch nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022
Dokumentnummer
NOR40148418