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§ 39 EnLG 2012

Fassungen
ab 26.02.2013 — BGBl. I Nr. 41/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39 heute26.02.2013 BGBl. I Nr. 41/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

26.02.2013BGBl. I Nr. 41/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EnLG 2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Teil 6
Strafbestimmungen

Allgemeine Strafbestimmungen

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. Ziffer eins
      mit Geldstrafe bis zu 72 660 Euro, wer
      1. Litera a
        Gebote und Verbote von gemäß den Paragraphen 7, 14 und 26 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund dieser Verordnungen erlassene Bescheide nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Ziffer 2, oder Ziffer 3, zu bestrafen ist;
      2. Litera b
        vorsätzlich die Durchführung von Geboten oder Verboten gemäß Litera a, erschwert oder unmöglich macht;
    2. Ziffer 2
      mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer
      1. Litera a
        einer gemäß Paragraph 7, erlassenen Verordnung über ein Benützungsverbot (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,) oder über die Kennzeichnung (Paragraph 10, Absatz 4,) zuwiderhandelt, eine Ausnahme vom Verbot fälschlich behauptet oder durch unrichtige Angaben erschleicht;
      2. Litera b
        Verordnungen über Meldeverpflichtungen (Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz 2,) zuwiderhandelt oder Auskünfte gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und 3, Paragraph 25 und Paragraph 35, nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet;
      3. Litera c
        vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen und Einsichtnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und 3 zu dulden, zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, wer eine gemäß Paragraph 7, verordnete Höchstgeschwindigkeit (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,) um 30km/h überschreitet.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, ist der Versuch strafbar.
  3. Absatz 3,Bei der Bemessung der Strafe ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, die durch eine strafbare Handlung verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Energieversorgung oder der Versorgung mit Rohstoffen (Paragraph 7, Absatz 4,) zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu sechs Wochen, sonst bis zu zwei Wochen festzusetzen.
  4. Absatz 4,Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Energieträger, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Energieträger darf jedoch nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40148423