Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 41/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Mehrverbrauch
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Wird die strafbare Handlung gemäß § 39 dadurch begründet, dass der Täter entgegen den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für den Strom- bzw. Erdgasverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 23 bzw. § 33 bezahlt.Wird die strafbare Handlung gemäß Paragraph 39, dadurch begründet, dass der Täter entgegen den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für den Strom- bzw. Erdgasverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß Paragraph 23, bzw. Paragraph 33, bezahlt.
(2)Absatz 2,Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 39 oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr gemäß §§ 23 oder 33, kann die gemäß §§ 15 oder 27 zuständige Behörde einen Strom- bzw. Erdgasverbraucher entsprechend dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches vom Strom- bzw. Erdgasbezug ausschließen.Unbeschadet einer Bestrafung gemäß Paragraph 39, oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr gemäß Paragraphen 23, oder 33, kann die gemäß Paragraphen 15, oder 27 zuständige Behörde einen Strom- bzw. Erdgasverbraucher entsprechend dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches vom Strom- bzw. Erdgasbezug ausschließen.
Schlagworte
Stromverbrauch
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022
Dokumentnummer
NOR40148424