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§ 19a EU-AHG

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 112/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19a heute01.01.2023 BGBl. I Nr. 112/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Amtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 112/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-AHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Datenschutzverletzung

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde meldet eine im Inland stattgefundene Datenschutzverletzung und alle nachfolgenden Abhilfemaßnahmen unverzüglich der Europäischen Kommission. Sofern die Datenschutzverletzung nicht umgehend und angemessen eingedämmt werden kann, beantragt die österreichische zuständige Behörde die Aussetzung des Zugangs zum CCN.
  2. Absatz 2,Die österreichische zuständige Behörde hat die Behebung einer gemäß Absatz eins, gemeldeten Datenschutzverletzung der Europäischen Kommission anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die österreichische zuständige Behörde setzt bei einer Datenschutzverletzung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, den Informationsaustausch mit diesen Mitgliedstaaten aus und informiert die Europäische Kommission und jeden betroffenen Mitgliedstaat schriftlich über die Aussetzung des Informationsaustauschs. Die Aussetzung ist unmittelbar wirksam.

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20008121

Dokumentnummer

NOR40246223