Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Amtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19aParagraph 19 a
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Datenschutzverletzung
§ 19a.Paragraph 19 a,
(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde meldet eine im Inland stattgefundene Datenschutzverletzung und alle nachfolgenden Abhilfemaßnahmen unverzüglich der Europäischen Kommission. Sofern die Datenschutzverletzung nicht umgehend und angemessen eingedämmt werden kann, beantragt die österreichische zuständige Behörde die Aussetzung des Zugangs zum CCN.
(2)Absatz 2,Die österreichische zuständige Behörde hat die Behebung einer gemäß Abs. 1 gemeldeten Datenschutzverletzung der Europäischen Kommission anzuzeigen.Die österreichische zuständige Behörde hat die Behebung einer gemäß Absatz eins, gemeldeten Datenschutzverletzung der Europäischen Kommission anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Die österreichische zuständige Behörde setzt bei einer Datenschutzverletzung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, den Informationsaustausch mit diesen Mitgliedstaaten aus und informiert die Europäische Kommission und jeden betroffenen Mitgliedstaat schriftlich über die Aussetzung des Informationsaustauschs. Die Aussetzung ist unmittelbar wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Dokumentnummer
NOR40246223