Rechtstracker.at

§ 20 EU-AHG

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 112/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 112/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Amtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 112/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-AHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Sprachen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Ersuchen um Zusammenarbeit, einschließlich Zustellungsersuchen, und beigefügte Schriftstücke können in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart wurden.
  2. Absatz 2,Solchen Ersuchen wird eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde nur in besonderen Fällen beigefügt, wenn die ersuchte Behörde die Anforderung einer solchen Übersetzung begründet.

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20008121

Dokumentnummer

NOR40144739