Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.
Text
2. Abschnitt
Stellungnahme
Stellungnahme
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Für die Abgabe der schriftlichen Stellungnahme kann, abweichend von § 46, jede Art des Verfahrens der verbindlichen Streitbeilegung, einschließlich des Verfahrens des endgültigen Angebots (letzten besten Angebots) angewendet werden, um die Streitfrage zu lösen. Die §§ 47 und 48 gelten sinngemäß.Für die Abgabe der schriftlichen Stellungnahme kann, abweichend von Paragraph 46,, jede Art des Verfahrens der verbindlichen Streitbeilegung, einschließlich des Verfahrens des endgültigen Angebots (letzten besten Angebots) angewendet werden, um die Streitfrage zu lösen. Die Paragraphen 47 und 48 gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 53 bis 57 und des § 77 gelten für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung, sofern in der Geschäftsordnung gemäß § 51 nichts anderes vereinbart wird.Die Bestimmungen der Paragraphen 53 bis 57 und des Paragraph 77, gelten für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung, sofern in der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 51, nichts anderes vereinbart wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Dokumentnummer
NOR40216481