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§ 53 EU-BStbG

Fassungen
ab 01.09.2019 — BGBl. I Nr. 62/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 53 heute01.09.2019 BGBl. I Nr. 62/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.09.2019BGBl. I Nr. 62/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-BStbG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

Text

4. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für das schiedsgerichtliche Verfahren

1. Abschnitt
Verfahrensgrundsätze

Pflichten der betroffenen Person

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Wird die betroffene Person vom Schiedsgericht vorgeladen, ist sie verpflichtet, persönlich zu erscheinen. Die Paragraphen 169 bis 174 BAO sind auf die betroffene Person anzuwenden. Die betroffene Person hat das Recht, sich mit entsprechender Vollmacht vertreten zu lassen.
  2. Absatz 2,Wird die betroffene Person vom Schiedsgericht ersucht, zusätzliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen vorzulegen, ist sie verpflichtet, diesem Ersuchen nachzukommen.
  3. Absatz 3,Die der betroffenen Person aufgrund von Absatz eins, oder Absatz 2, entstehenden Kosten werden nicht ersetzt.

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010728

Dokumentnummer

NOR40216482