Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Informationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 113/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Beachte
Der 20. Jänner 2014 wird als Tag für die Übermittlung formeller Angaben gemäß § 4 und von als "Restreint UE/EU Restricted" eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des EU-Informationsgesetzes an den Nationalrat und den Bundesrat, nach Notifizierung durch die Präsidentin des Nationalrates, bekannt gemacht (vgl. BGBl. II Nr. 19/2014).Der 20. Jänner 2014 wird als Tag für die Übermittlung formeller Angaben gemäß Paragraph 4 und von als "Restreint UE/EU Restricted" eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 des EU-Informationsgesetzes an den Nationalrat und den Bundesrat, nach Notifizierung durch die Präsidentin des Nationalrates, bekannt gemacht vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2014,).
Text
Formelle Angaben
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln:Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln:
Bezeichnung des Dokuments,
(2)Absatz 2,Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 2 Abs. 4 und § 3 Z 9 und 10 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln, sofern gemäß § 9 die Übermittlung des jeweiligen Dokuments automationsunterstützt zu erfolgen hat:Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, Ziffer 9 und 10 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln, sofern gemäß Paragraph 9, die Übermittlung des jeweiligen Dokuments automationsunterstützt zu erfolgen hat:
Dokumentennummer jenes Dokuments, auf das sich das übermittelte Dokument bezieht, wie Tagesordnung oder in der Sitzung behandelte Vorlage.
(3)Absatz 3,Vom/von der zuständigen Bundesminister/in können ferner folgende Informationen angegeben werden:
Zuständigkeit nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
Begründung der Nichteignung zur Veröffentlichung gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union,
Informationssicherheitserfordernisse gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union und
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR40133661