Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Informationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 113/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Vorausinformation
§ 5.Paragraph 5,
Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten unterrichtet den Nationalrat und den Bundesrat halbjährlich über die von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in bekannt gegebenen Vorhaben der Europäischen Union, zu welchen in den jeweils folgenden sechs Monaten die Aufnahme von Verhandlungen im Rat zu erwarten ist, sofern diese Vorhaben
zu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union führen oder
einem besonderen Mitwirkungsrecht des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23i und Art. 23j B-VG unterliegen odereinem besonderen Mitwirkungsrecht des Nationalrates und des Bundesrates nach Artikel 23 i und Artikel 23 j, B-VG unterliegen oder
einer besonderen Informationspflicht nach Art. 23e Abs. 2 B-VG unterliegen odereiner besonderen Informationspflicht nach Artikel 23 e, Absatz 2, B-VG unterliegen oder
Beschlüsse zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nach Art. 82 Abs. 2 lit. d AEUV, Art. 83 Abs. 1 UAbs. 3 AEUV und Art. 86 Abs. 4 AEUV sind oderBeschlüsse zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nach Artikel 82, Absatz 2, Litera d, AEUV, Artikel 83, Absatz eins, UAbs. 3 AEUV und Artikel 86, Absatz 4, AEUV sind oder
die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 20 EUV zum Ziel haben oderdie Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20, EUV zum Ziel haben oder
Verhandlungsmandate für die Kommission hinsichtlich völkerrechtlicher Verträge betreffen oder
Verhandlungsrichtlinien für die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik oder
für die Republik Österreich von besonderer Bedeutung sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011
Dokumentnummer
NOR40133662