Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131Paragraph 131
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Folgen einer Änderung der Europäischen Schutzanordnung
§ 131.Paragraph 131,
Übermittelt die zuständige Behörde des Anordnungsstaates eine geänderte Europäische Schutzanordnung, so hat das Gericht
die auf der Grundlage der Europäischen Schutzmaßnahme erteilten Anordnungen entsprechend zu ändern,
die Anerkennung der geänderten Europäischen Schutzmaßnahme abzulehnen, wenn dieser keine der in § 122 Abs. 2 angeführten Schutzmaßnahmen mehr zugrunde liegt, oderdie Anerkennung der geänderten Europäischen Schutzmaßnahme abzulehnen, wenn dieser keine der in Paragraph 122, Absatz 2, angeführten Schutzmaßnahmen mehr zugrunde liegt, oder
nach § 126 Abs. 2 vorzugehen.nach Paragraph 126, Absatz 2, vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40166651