Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 132Paragraph 132
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Aufhebung der erteilten Anordnungen
§ 132.Paragraph 132,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat die aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erteilten Anordnungen aufzuheben, wenn
klare Hinweise darauf vorliegen, dass die geschützte Person nicht im Inland wohnhaft oder aufhältig ist oder das österreichische Hoheitsgebiet verlassen hat,
die Aufrechterhaltung der Weisung oder des gelinderen Mittels in einem vergleichbaren inländischen Verfahren nicht mehr zulässig wäre,
der Fall des § 131 Z 2 vorliegt,der Fall des Paragraph 131, Ziffer 2, vorliegt,
einem inländischen Gericht nach erfolgter Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung eine Entscheidung nach dem V. Hauptstück oder ein Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung nach einer der in § 124 Z 1 lit. a oder b genannten Verordnung oder nach einem der in § 124 Z 1 lit. c oder d genannten Übereinkommen übermittelt wird, odereinem inländischen Gericht nach erfolgter Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung eine Entscheidung nach dem römisch fünf. Hauptstück oder ein Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung nach einer der in Paragraph 124, Ziffer eins, Litera a, oder b genannten Verordnung oder nach einem der in Paragraph 124, Ziffer eins, Litera c, oder d genannten Übereinkommen übermittelt wird, oder
die zuständige Behörde des Anordnungsstaates die Europäische Schutzanordnung widerruft (§ 130 Z 1).die zuständige Behörde des Anordnungsstaates die Europäische Schutzanordnung widerruft (Paragraph 130, Ziffer eins,).
(2)Absatz 2,In den Fällen nach Abs. 1 Z 2 kann das Gericht die zuständige Behörde des Anordnungsstaates vor Aufhebung der erteilten Anordnungen um Mitteilung ersuchen, ob der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung vorgesehene Schutz der geschützten Person noch erforderlich ist.In den Fällen nach Absatz eins, Ziffer 2, kann das Gericht die zuständige Behörde des Anordnungsstaates vor Aufhebung der erteilten Anordnungen um Mitteilung ersuchen, ob der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung vorgesehene Schutz der geschützten Person noch erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40166652