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§ 33a EU-JZG

Fassungen
ab 29.05.2021 — BGBl. I Nr. 94/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33a heute29.05.2021 BGBl. I Nr. 94/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 a

Inkrafttretensdatum

29.05.2021BGBl. I Nr. 94/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Durchlieferung von Unionsbürgern

Paragraph 33 a,

Nach Paragraph 33, Absatz 2 und 3 ist auch vorzugehen, wenn der Europäische Haftbefehl gegen einen Unionsbürger ausgestellt wurde und

  1. Ziffer eins
    der Unionsbürger seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  2. Ziffer 2
    davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und
  3. Ziffer 3
    er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40234414