Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Durchlieferungsunterlagen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die Durchlieferung ist ausschließlich an Hand des Inhalts des Ersuchens zu prüfen. Dieses Ersuchen hat folgende Angaben zu enthalten:
die Identität und die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person,
das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls oder eines Auslieferungsersuchens,
die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat,
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatorts.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann vom ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung der Durchlieferung gilt § 49 ARHG.Für die Durchführung der Durchlieferung gilt Paragraph 49, ARHG.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40052009