Rechtstracker.at

§ 34 EU-JZG

Fassungen
ab 01.05.2004 — BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute01.05.2004 BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 36/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Durchlieferungsunterlagen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Durchlieferung ist ausschließlich an Hand des Inhalts des Ersuchens zu prüfen. Dieses Ersuchen hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Identität und die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person,
    2. Ziffer 2
      das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls oder eines Auslieferungsersuchens,
    3. Ziffer 3
      die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat,
    4. Ziffer 4
      die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatorts.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann vom ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung der Durchlieferung gilt Paragraph 49, ARHG.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40052009