Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Beachte
[CELEX-Nr.: 32022L0228]
Text
IV. Hauptstückrömisch vier. Hauptstück
Europäische Ermittlungsanordnung, Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen
Erster Abschnitt
Europäische Ermittlungsanordnung
Erster Unterabschnitt
Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung
Voraussetzungen
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Eine Europäische Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland wird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.
(2)Absatz 2,Dieser Unterabschnitt findet keine Anwendung auf die:
Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen (§§ 60 ff und 76),Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen (Paragraphen 60, ff und 76),
Zustellung von Verfahrensurkunden (§ 75),Zustellung von Verfahrensurkunden (Paragraph 75,),
Einholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten (§§ 77 ff) sowieEinholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten (Paragraphen 77, ff) sowie
grenzüberschreitende Nacheile und Observation, soweit es sich um polizeiliche Maßnahmen handelt (§ 1 Abs. 2 Z 2 PolKG);grenzüberschreitende Nacheile und Observation, soweit es sich um polizeiliche Maßnahmen handelt (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, PolKG);
(3)Absatz 3,Wird das Verfahren im Ausstellungsstaat nicht von einer Justizbehörde geführt, so kann eine Europäische Ermittlungsanordnung nur vollstreckt werden, wenn gegen die Entscheidung der ausstellenden Behörde ein Gericht angerufen werden kann und die Ermittlungsanordnung von einer Justizbehörde des Ausstellungsstaates genehmigt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2024
Dokumentnummer
NOR40202762