Rechtstracker.at

§ 81 EU-JZG

Fassungen
01.08.2013 bis 06.08.2013 — BGBl. I Nr. 175/2013 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81 heute01.11.2025 § → § BGBl. I Nr. 65/2025
§ 8116.05.201831.10.2025 § → § BGBl. I Nr. 28/2018
§ 8107.08.201315.05.2018 § → § · 1 Dokument
§ 8101.08.201306.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 175/2013 · 2 Dokumente
§ 8128.12.201106.08.2013 BGBl. I Nr. 134/2011

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 81.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

28.12.2011BGBl. I Nr. 134/2011

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

römisch fünf. Hauptstück
Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Verweisungen

Paragraph 81,

In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder völkerrechtliche Vereinbarungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40134743

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. I Nr. 175/2013

Außerkrafttretensdatum

15.05.2018danach: BGBl. I Nr. 28/2018

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Diese Bestimmung ist im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht anzuwenden vergleiche Paragraph 140, Absatz 13,).

Text

römisch fünf. Hauptstück
Überwachung justizieller Entscheidungen

Erster Abschnitt
Überwachung von Entscheidungen über Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen, und Folgeentscheidungen

Erster Unterabschnitt
Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Wurde in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat verurteilte Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und bereits nach Österreich zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, in dem Urteil oder einer auf dessen Grundlage ergangenen behördlichen Entscheidung, in dem oder in der eine bedingte Strafnachsicht erteilt wurde, ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist oder eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gewährt wurde, eine Bewährungsmaßnahme angeordnet oder eine alternative Sanktion verhängt, so ist über entsprechendes Ersuchen des Ausstellungsstaats nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts im Inland zu überwachen, dass der Verurteilte der Anordnung entspricht.
  2. Absatz 2,Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen im Sinne von Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Verpflichtung des Verurteilten zur Bekanntgabe jedes Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsels;
    2. Ziffer 2
      Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete nicht zu betreten;
    3. Ziffer 3
      Beschränkung des Rechts auf Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats;
    4. Ziffer 4
      Weisungen, die das Verhalten, den Aufenthalt, die Ausbildung und Schulung oder die Freizeitgestaltung des Verurteilten betreffen oder die Beschränkungen oder Modalitäten der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beinhalten;
    5. Ziffer 5
      Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden;
    6. Ziffer 6
      Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen zu meiden;
    7. Ziffer 7
      Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Gegenständen, die vom Verurteilten zur Begehung der Straftat verwendet wurden oder verwendet werden könnten, zu meiden;
    8. Ziffer 8
      Verpflichtung, den durch die Tat verursachten Schaden finanziell gutzumachen und/oder einen Nachweis über die Entsprechung dieser Verpflichtung zu erbringen;
    9. Ziffer 9
      Verpflichtung zur Erbringung einer gemeinnützigen Leistung;
    10. Ziffer 10
      Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit einem Bewährungshelfer oder einem Vertreter eines für verurteilte Personen zuständigen Sozialdienstes; und
    11. Ziffer 11
      Verpflichtung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen.

Schlagworte

Wohnsitzwechsel

Im RIS seit

23.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154905