Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Folgeentscheidungen im Inland
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat vorbehaltlich der Regelung des § 91 alle Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung einer Bewährungsmaßnahme zu treffen, insbesondereDas Gericht hat vorbehaltlich der Regelung des Paragraph 91, alle Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung einer Bewährungsmaßnahme zu treffen, insbesondere
die Änderung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion oder die Verlängerung der Dauer der Probezeit;
den Widerruf der bedingten Strafnachsicht;
den Widerruf der bedingten Entlassung; und
den nachträglichen Ausspruch einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe).
(2)Absatz 2,Von den in Abs. 1 angeführten Entscheidungen ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats in Kenntnis zu setzen.Von den in Absatz eins, angeführten Entscheidungen ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR40154914