Rechtstracker.at

§ 91 EU-JZG

Fassungen
ab 01.08.2013 — BGBl. I Nr. 175/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 91 heute01.08.2013 BGBl. I Nr. 175/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. I Nr. 175/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Rückübertragung und Folgeentscheidungen im Ausstellungsstaat

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Im Fall des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, sowie für den Fall, dass das Urteil, in dem eine alternative Sanktion verhängt wurde, keine Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vorsieht, die im Falle eines Verstoßes zu vollstrecken ist, und das Gericht in diesen Fällen eine Folgeentscheidung nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 4 für erforderlich hält, hat es die Überwachung an die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats zurück zu übertragen, sofern ein Vorgehen in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 15 und 16 JGG nicht in Betracht kommt.
  2. Absatz 2,In den Fällen nach Absatz eins, hat das Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auf die in Paragraph 14, Absatz 3, vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wobei die entsprechende Mitteilung unter Verwendung des Formblatts nach Anhang römisch elf erfolgt:
    1. Ziffer eins
      von jedem Verstoß des Verurteilten gegen die Bewährungsmaßnahme;
    2. Ziffer 2
      von jeder Entscheidung, die voraussichtlich zum Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung führt;
    3. Ziffer 3
      von jeder Entscheidung, die voraussichtlich die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zur Folge hat; und
    4. Ziffer 4
      von allen weiteren Umständen, die für die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats für die Folgeentscheidungen von Bedeutung sind.
  3. Absatz 3,Eine Rückübertragung der Überwachung an die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats hat auch zu erfolgen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Verurteilte flieht, im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt oder zu diesem keine Bindungen im Sinne von Paragraph 82, Absatz 2, mehr hat;
    2. Ziffer 2
      über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats für den Fall, dass gegen den Verurteilten in diesem Staat ein neues Strafverfahren anhängig ist.

Im RIS seit

23.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154915