Rechtstracker.at

§ 92 EU-JZG

Fassungen
ab 01.08.2013 — BGBl. I Nr. 175/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 92 heute01.08.2013 BGBl. I Nr. 175/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. I Nr. 175/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Verständigung des Ausstellungsstaats in allen Fällen

Paragraph 92,

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auf die in Paragraph 14, Absatz 3, vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

  1. Ziffer eins
    von der Weiterleitung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang römisch zehn an die für die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion zuständige Behörde;
  2. Ziffer 2
    von der Unmöglichkeit der Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion wegen Unauffindbarkeit des Verurteilten im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang römisch zehn. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;
  3. Ziffer 3
    von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung;
  4. Ziffer 4
    von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe;
  5. Ziffer 5
    von der Entscheidung über die Anpassung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion, unter Angabe der Gründe;
  6. Ziffer 6
    von einer dem Verurteilten gewährten Amnestie oder Begnadigung;
  7. Ziffer 7
    von der Befolgung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion.

Im RIS seit

23.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154916