Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Verständigung des Ausstellungsstaats in allen Fällen
§ 92.Paragraph 92,
Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auf die in Paragraph 14, Absatz 3, vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen
von der Weiterleitung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang X an die für die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion zuständige Behörde;von der Weiterleitung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang römisch zehn an die für die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion zuständige Behörde;
von der Unmöglichkeit der Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion wegen Unauffindbarkeit des Verurteilten im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang X. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;von der Unmöglichkeit der Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion wegen Unauffindbarkeit des Verurteilten im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang römisch zehn. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;
von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung;
von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe;
von der Entscheidung über die Anpassung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion, unter Angabe der Gründe;
von einer dem Verurteilten gewährten Amnestie oder Begnadigung;
von der Befolgung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR40154916