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§ 1 EU-MediatG

Fassungen
ab 01.05.2011 — BGBl. I Nr. 21/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.05.2011 BGBl. I Nr. 21/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Mediations-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2011BGBl. I Nr. 21/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-MediatG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Mediation in grenzüberschreitenden Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen. Auf Streitigkeiten über Rechte und Pflichten, über die die Parteien nach dem anwendbaren Recht nicht verfügen können, sowie über die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“) ist es nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 3, und 4 sind auch auf ein im Anschluss an ein Mediationsverfahren durchgeführtes Gerichts- oder Schiedsverfahren anzuwenden, das in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen eingeleitet wird, in dem die Parteien zu dem in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Zeitpunkten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

20007234

Dokumentnummer

NOR40128150