Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Mediations-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 21/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten
Mediation: ein strukturiertes Verfahren ungeachtet seiner Bezeichnung, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeit zu erzielen, unabhängig davon, ob dieses Verfahren von den Parteien eingeleitet, von einem Gericht vorgeschlagen oder angeordnet oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgeschrieben wird;
Mediator: eine dritte Person, die ersucht wird, eine Mediation auf wirksame, unparteiische und sachkundige Weise durchzuführen, und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat;
grenzüberschreitende Streitigkeit: eine Streitigkeit, bei der mindestens eine der Parteien zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Parteien nach Entstehen der Streitigkeit eine Mediation vereinbaren oder
die Mediation von einem Gericht angeordnet wird oder
nach dem Recht eines Mitgliedstaats eine Pflicht zur Nutzung der Mediation entsteht oder
die Parteien von einem Gericht aufgefordert werden, eine Mediation in Anspruch zu nehmen,
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat als eine der anderen Parteien;
Wohnsitz: der Wohnsitz im Sinn der Art. 59 und 60 der Verordnung 2001/44/EG über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 12 vom 16. Jänner 2001, S. 1;Wohnsitz: der Wohnsitz im Sinn der Artikel 59, und 60 der Verordnung 2001/44/EG über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Amtsblatt Nummer L 12 vom 16. Jänner 2001, Seite 1;
Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(2)Absatz 2,Ist strittig, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 vorliegen, so kann das Gericht eine Stellungnahme des Ausschusses für Mediation (§ 7 Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG, BGBl. I Nr. 29/2003) einholen.Ist strittig, ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorliegen, so kann das Gericht eine Stellungnahme des Ausschusses für Mediation (Paragraph 7, Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,) einholen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011
Dokumentnummer
NOR40128151