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§ 2 EU-MediatG

Fassungen
ab 01.05.2011 — BGBl. I Nr. 21/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.05.2011 BGBl. I Nr. 21/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Mediations-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2011BGBl. I Nr. 21/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-MediatG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten
    1. Ziffer eins
      Mediation: ein strukturiertes Verfahren ungeachtet seiner Bezeichnung, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeit zu erzielen, unabhängig davon, ob dieses Verfahren von den Parteien eingeleitet, von einem Gericht vorgeschlagen oder angeordnet oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgeschrieben wird;
    2. Ziffer 2
      Mediator: eine dritte Person, die ersucht wird, eine Mediation auf wirksame, unparteiische und sachkundige Weise durchzuführen, und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat;
    3. Ziffer 3
      grenzüberschreitende Streitigkeit: eine Streitigkeit, bei der mindestens eine der Parteien zu dem Zeitpunkt, zu dem
      1. Litera a
        die Parteien nach Entstehen der Streitigkeit eine Mediation vereinbaren oder
      2. Litera b
        die Mediation von einem Gericht angeordnet wird oder
      3. Litera c
        nach dem Recht eines Mitgliedstaats eine Pflicht zur Nutzung der Mediation entsteht oder
      4. Litera d
        die Parteien von einem Gericht aufgefordert werden, eine Mediation in Anspruch zu nehmen,
                  ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat als eine der               anderen Parteien;
    1. Ziffer 4
      Wohnsitz: der Wohnsitz im Sinn der Artikel 59, und 60 der Verordnung 2001/44/EG über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Amtsblatt Nummer L 12 vom 16. Jänner 2001, Seite 1;
    2. Ziffer 5
      Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union.
  2. Absatz 2,Ist strittig, ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorliegen, so kann das Gericht eine Stellungnahme des Ausschusses für Mediation (Paragraph 7, Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,) einholen.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

20007234

Dokumentnummer

NOR40128151