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§ 3 EU-MediatG

Fassungen
ab 01.05.2011 — BGBl. I Nr. 21/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.05.2011 BGBl. I Nr. 21/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Mediations-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2011BGBl. I Nr. 21/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-MediatG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Vertraulichkeit

Paragraph 3,

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, haben Mediatoren und in die Durchführung der Mediation eingebundene Personen in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen die Aussage zu Informationen zu verweigern, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Mediation ergeben, es sei denn, dass

  1. Ziffer eins
    diese Aussage aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um den Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten oder eine Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
  2. Ziffer 2
    die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zu deren Umsetzung oder Vollstreckung erforderlich ist.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

20007234

Dokumentnummer

NOR40128152