Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Meldepflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Inhalt der Meldung einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat die Erstmeldung alle verfügbaren Informationen gemäß § 16 Abs. 1 zu enthalten. § 16 Abs. 2 ist anzuwenden.Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat die Erstmeldung alle verfügbaren Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zu enthalten. Paragraph 16, Absatz 2, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 7 Abs. 2 zu übermittelnde Folgemeldung hat eine periodische Aktualisierung der Informationen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 2, Z 7 und Z 10 bis 12 und die Angabe einer bei der Erstmeldung (Abs. 1) von der zuständigen Behörde vergebenen Referenznummer zu enthalten.Die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu übermittelnde Folgemeldung hat eine periodische Aktualisierung der Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 2, Ziffer 7 und Ziffer 10 bis 12 und die Angabe einer bei der Erstmeldung (Absatz eins,) von der zuständigen Behörde vergebenen Referenznummer zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019
Dokumentnummer
NOR40218665