Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Meldepflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Form der Meldung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen oder mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Übermittlung unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung des Nachweises über eine bereits erfolgte Meldung im Sinne des § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 3 hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen oder mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Übermittlung gemäß §§ 85 ff BAO zu erfolgen.Die Übermittlung des Nachweises über eine bereits erfolgte Meldung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 2, oder Paragraph 15, Absatz 3, hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen oder mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Übermittlung gemäß Paragraphen 85, ff BAO zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225610