Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Meldepflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Zugang der Mitgliedstaaten zum Zentralverzeichnis der Europäischen Union
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat neben den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten vollen Zugang zu dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union und zu den in diesem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen.
(2)Absatz 2,Andere Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung haben Zugang zu den in dem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen, insoweit es für Zwecke im Sinne des § 20 Abs. 2 erforderlich ist.Andere Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung haben Zugang zu den in dem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen, insoweit es für Zwecke im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019
Dokumentnummer
NOR40218670