Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Meldepflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Zugang der Europäischen Kommission zum Zentralverzeichnis der Europäischen Union
§ 23.Paragraph 23,
Die Europäische Kommission hat eingeschränkten Zugang zu dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union und zu den in diesem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen. Insbesondere hat sie keinen Zugang zu den Informationen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 2 und 4 bis 6 sowie 12. Die Europäische Kommission hat eingeschränkten Zugang zu dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union und zu den in diesem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen. Insbesondere hat sie keinen Zugang zu den Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 und 4 bis 6 sowie 12.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019
Dokumentnummer
NOR40218671