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§ 15 EU-QuaDG

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 130/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 130/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 130/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-QuaDG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Trägervereinigung für geschützte Herkunftsbezeichnungen

Paragraph 15,

Für jede geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, soll eine Trägervereinigung gebildet werden, die folgende Anforderungen erfüllt:

  1. Ziffer eins
    die Mitgliedschaft in der Trägervereinigung steht allen Erzeugern oder Verarbeitern des geschützten Produkts offen,
  2. Ziffer 2
    die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produktes verfügen zusammen über mindestens die Hälfte der Stimmen,
  3. Ziffer 3
    die Beschlussfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip und alle Mitglieder, die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produkts sind, haben die Möglichkeit, an der Beschlussfassung mitzuwirken.

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40175769