Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Beirat für geschützte Herkunftsbezeichnungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Beim Bundeministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein Beirat betreffend geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben eingerichtet. Dem Beirat gehören Vertreter folgender Stellen an, wobei erforderlichenfalls Experten anderer Stellen, insbesondere der gesetzlichen Interessenvertretungen, beigezogen werden können:
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
des Bundesministeriums für Gesundheit,
des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und
des Österreichischen Patentamts.
(2)Absatz 2,Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
Austausch von Informationen,
Beratung über Auslegungsfragen,
Erarbeitung von Stellungnahmen zu EU-Gesetzgebungsakten.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR40175770