Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Umgründungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Hat eine an der Verschmelzung beteiligte inländische Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so gilt § 13 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft auch in den Fällen des § 220c zweiter Satz AktG entfallen kann.Hat eine an der Verschmelzung beteiligte inländische Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so gilt Paragraph 13, mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft auch in den Fällen des Paragraph 220 c, zweiter Satz AktG entfallen kann.
(2)Absatz 2,Handelt es sich bei einer Verschmelzung im Sinne des § 28 Abs. 3 bei einer beteiligten inländischen Gesellschaft um eine übertragende Gesellschaft, so ist in dieser eine Prüfung durch den Aufsichtsrat nicht erforderlich.Handelt es sich bei einer Verschmelzung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, bei einer beteiligten inländischen Gesellschaft um eine übertragende Gesellschaft, so ist in dieser eine Prüfung durch den Aufsichtsrat nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254441