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§ 32 EU-UmgrG

Fassungen
ab 01.08.2023 — BGBl. I Nr. 78/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute01.08.2023 BGBl. I Nr. 78/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Umgründungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.08.2023BGBl. I Nr. 78/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-UmgrG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung

Paragraph 32,

Für die Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft gilt Paragraph 14, mit folgender Maßgabe sinngemäß:

  1. Ziffer eins
    An die Stelle des Umwandlungsplans, des Umwandlungsberichts und des Berichts des Umwandlungsprüfers treten der Verschmelzungsplan, der Verschmelzungsbericht und der Bericht des Verschmelzungsprüfers.
  2. Ziffer 2
    Die Verpflichtung des Vorstands, die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Umwandlungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten, besteht insbesondere auch dann, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis oder eine andere Aufteilung der Anteile rechtfertigen würde. Zu diesem Zweck hat der Vorstand der Gesellschaft, bei der es zu einer solchen Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage gekommen ist, den Vorstand der anderen beteiligten Gesellschaft oder Gesellschaften darüber unverzüglich zu unterrichten.

Schlagworte

Vermögenslage

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012317

Dokumentnummer

NOR40254442