Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
3. Abschnitt
Zustellung von Dokumenten
Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Auf Ersuchen veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller Dokumente, die mit einem Abgabenanspruch gemäß § 1 oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der gerichtlichen Dokumente, die aus dem ersuchenden Mitgliedstaat stammen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes verfügt wird, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung. Dem Ersuchen um Zustellung hat das Standardformblatt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie beigefügt zu sein. Eine Ausfertigung des Standardformblatts mit den zuzustellenden Dokumenten ist dem Empfänger auszuhändigen.Auf Ersuchen veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller Dokumente, die mit einem Abgabenanspruch gemäß Paragraph eins, oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der gerichtlichen Dokumente, die aus dem ersuchenden Mitgliedstaat stammen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes verfügt wird, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der jeweils geltenden Fassung. Dem Ersuchen um Zustellung hat das Standardformblatt im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie beigefügt zu sein. Eine Ausfertigung des Standardformblatts mit den zuzustellenden Dokumenten ist dem Empfänger auszuhändigen. (2)Absatz 2,Das zentrale Verbindungsbüro teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger das Dokument zugestellt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Dokumentnummer
NOR40133616