Rechtstracker.at

§ 9 EU-VAHG

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. I Nr. 112/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2012 BGBl. I Nr. 112/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 112/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-VAHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das zentrale Verbindungsbüro darf vorbehaltlich des Absatz 2, um die Zustellung aller Dokumente ersuchen, die mit einem Abgabenanspruch gemäß Paragraph eins, oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der Dokumente, die von österreichischen Gerichten stammen. Dem Zustellungsersuchen ist ein Standardformblatt im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie beizufügen.
  2. Absatz 2,Das zentrale Verbindungsbüro stellt ein Ersuchen um Zustellung nur dann, wenn es der Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Dies gilt sinngemäß auch für Ersuchen der Länder und Gemeinden.

Im RIS seit

12.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20007569

Dokumentnummer

NOR40133617