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Art. 1 § 6 EWIVG

Fassungen
ab 01.10.1995 — BGBl. Nr. 521/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 6 heute01.10.1995 BGBl. Nr. 521/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWIV-Ausführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 521/1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EWIVG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Geschäftsführer

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführer haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.
  2. Absatz 2,Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Vereinigung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
  3. Absatz 3,Die Ansprüche nach Absatz 2, verjähren in fünf Jahren.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Gesetzesnummer

10007733

Dokumentnummer

NOR12086705

Alte Dokumentnummer

N5199549940J