Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWIV-Ausführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1995Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Geschäftsführer
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsführer haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2)Absatz 2,Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Vereinigung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
(3)Absatz 3,Die Ansprüche nach Abs. 2 verjähren in fünf Jahren.Die Ansprüche nach Absatz 2, verjähren in fünf Jahren.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021
Dokumentnummer
NOR12086705
Alte Dokumentnummer
N5199549940J