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Art. 1 § 8 EWIVG

Fassungen
ab 01.10.1995 — BGBl. Nr. 521/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 8 heute01.10.1995 BGBl. Nr. 521/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWIV-Ausführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 521/1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EWIVG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Abberufung der Geschäftsführer

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet allfälliger Entschädigungsansprüehe aus bestehenden Verträgen durch einstimmigen Beschluß der Mitglieder jederzeit widerrufen werden. Ein Geschäftsführer kann auch auf Grund einer Klage eines Mitglieds durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
  2. Absatz 2,Die Abberufung der Geschäftsführer kann im Gründungsvertrag oder durch einstimmigen Beschluß der Mitglieder abweichend von Absatz eins, geregelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Gesetzesnummer

10007733

Dokumentnummer

NOR12086707

Alte Dokumentnummer

N5199549942J