Rechtstracker.at

§ 14 FAG 2024

Fassungen
30.07.2026 bis 31.12.2028 — BGBl. I Nr. 62/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute30.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 62/2026 · aufgehoben
§ 1430.07.202631.12.2028 § → § BGBl. I Nr. 62/2026 · aufgehoben
§ 1401.01.202429.07.2026 BGBl. I Nr. 168/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

30.07.2026BGBl. I Nr. 62/2026

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Abkürzung

FAG 2024

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Vorschüsse und Abrechnungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, hinsichtlich der Abzüge gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 nach den Ausgaben des Bundes im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Februar zur Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben und für Resteingänge aus Abgaben, deren Rechtsgrundlagen außer Kraft getreten sind, zulässig. Den Abzügen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, sind die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde zu legen. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen; doch muss, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden und müssen hierbei – vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung – den Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssig gemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden.
  2. Absatz 2,Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen werden. Die Länder ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß Paragraph 13, Absatz 3, nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum 23. desselben Monats zu überweisen.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Absatz eins und 2 gebühren den Ländern und Gemeinden jährlich je 145 350 000 Euro als Vorschüsse auf die zu erwartenden Anteile an der Einkommensteuer. Der Bund hat diese Vorschüsse an die Länder und diese haben die den Gemeinden gebührenden Anteile nach Abzug der Landesumlage den Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel jeweils bis Ende Dezember zu überweisen.
  4. Absatz 4,Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Absatz eins, 2 und 3 gebührt den Gemeinden auf die zu erwartenden Anteile an der Einkommensteuer im Jahr 2024 ein Vorschuss in Höhe von 300 Millionen Euro, im Jahr 2025 ein Vorschuss in Höhe von 200 Millionen Euro und im Jahr 2026 ein Vorschuss in Höhe von 100 Millionen Euro. Der jeweilige Vorschuss ist gemeinsam mit den im März fälligen Vorschüssen zu überweisen.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40279939