Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 168/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Zuschlagsabgaben
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Zuschlagsabgaben sind die Bundesautomaten- und VLT-Abgabe und die Zuschläge zu diesen Abgaben.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der Zuschläge darf 150 % zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe nicht übersteigen und ist durch den Landesgesetzgeber sowohl hinsichtlich der Höhe als auch allfälliger Anteile der Gemeinden für alle Steuertatbestände eines Landes einheitlich festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Erträge aus den Zuschlägen der Länder (Gemeinden) werden von der Finanzverwaltung des Bundes im jeweils darauffolgenden Monat überwiesen. Insoweit die Landesgesetzgebung eine Beteiligung der Gemeinden an den Zuschlägen vorsieht, werden diese Anteile vom Land an die Gemeinden weitergeleitet. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, dem Land die für eine Aufteilung nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258543