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Art. 10 § 7 (ÜR) FBG

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 131/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 § 7 (ÜR) heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 131/2001
Art. 10 § 7 (ÜR)01.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 125/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Firmenbuchgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 131/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zehn
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Gerichtsgebührenbefreiung, Eintragung der Anpassung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zu Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,)

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, die die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen zum Gegenstand haben, sowie Firmenbucheintragungen, die auf Grund solcher Anmeldungen vorgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, wenn die Anmeldung vor dem 1. Jänner 2003 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist. Von dieser Gebührenbefreiung sind auch Erhöhungen und Herabsetzungen des Stammkapitals erfasst, die über jenes Ausmaß nicht hinausgehen, das zur Beibehaltung des Verhältnisses der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, des Verhältnisses der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Stammkapital und des Verhältnisses der Stimmrechte erforderlich ist. Wird in der Eingabe, die die Anmeldung enthält, darüber hinaus noch die Vornahme weiterer Eintragungen begehrt, so sind für diese Eintragungen die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b, bzw. c GGG und allfällige zusätzliche Gebühren für Einschaltungskosten (Tarifpost 10 Anmerkung 6 GGG) zu entrichten; hingegen ist auch in diesen Fällen die Eingabe von den Gerichtsgebühren nach Tarifpost 10 römisch eins Litera a, GGG befreit.
  2. Absatz 2,In der Eintragung ist auf die Anpassung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinzuweisen.

Im RIS seit

12.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40161202