Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Firmenbuchgesetz A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1991Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
A
Text
Artikel XXIIArtikel römisch 22
Verweisungen
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Die Worte „Handelsregister“ und „Genossenschaftsregister“ werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen durch das Wort „Firmenbuch“ ersetzt. Dasselbe gilt für Wortverbindungen, in denen diese Worte verwendet werden. Soweit in bundesgesetzlichen Regelungen auf die Abteilungen A oder B (des Handelsregisters) verwiesen wird, hat dieser Hinweis zu entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12035684
Alte Dokumentnummer
N2199113914J