Rechtstracker.at

Art. 23 (A) FBG

Fassungen
ab 01.12.2022 — BGBl. I Nr. 186/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 23 (A) heute01.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 186/2022
Art. 23 (A)01.01.200730.11.2022 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
Art. 23 (A)01.01.199131.12.2006 BGBl. Nr. 10/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Firmenbuchgesetz A

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.12.2022BGBl. I Nr. 186/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

A

Text

Artikel römisch 23

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Das Gericht hat den Beginn der Umstellung des Firmenbuchs auf ADV und den nach Paragraph 28, FBG angeordneten Umfang der Umstellung mit Edikt kundzumachen.
  2. Absatz 2,Ab diesem Zeitpunkt werden Neueintragungen nach Paragraphen 3, ff. FBG ausschließlich in der Datenbank des Firmenbuchs (Paragraph 29, FBG) vorgenommen, Folgeeintragungen nur dann, wenn der Rechtsträger nach Paragraph 2, FBG bereits zur Gänze in der Datenbank des Firmenbuchs eingetragen ist.
  3. Absatz 3,Das Edikt ist vor Beginn der Umstellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
  4. Absatz 4,Aus dem noch nicht auf ADV umgestellten Firmenbuch, den bisher bei den Gerichten geführten Handels- und Genossenschaftsregistern sowie den hiezu geführten Akten sind die aufrechten samt den nach Paragraphen 3, ff. FBG zusätzlich vorzunehmenden Eintragungen - letztere nach Maßgabe der in den Akten vorhandenen Unterlagen - in die Datenbank des Firmenbuchs zu übertragen (Datenersterfassung). Bereits gelöschte Eintragungen dürfen in die Datenbank des Firmenbuchs übertragen werden; der Umfang dieser Übertragung ist nach Paragraph 28, FBG zu bestimmen.
  5. Absatz 5,Sind die aufrechten Eintragungen eines Rechtsträgers nach Paragraph 2, FBG zur Gänze in die Datenbank des Firmenbuchs übertragen, so sind die Blätter im noch nicht auf ADV umgestellten Firmenbuch bzw. in den bisher bei den Gerichten geführten Handels- und Genossenschaftsregistern durch einen entsprechenden Vermerk abzuschließen. Die Einsicht in diese Register ist weiterhin jedermann gestattet.
  6. Absatz 6,Ab dem Zeitpunkt der vollständigen Übertragung eines Rechtsträgers (Absatz 5,) sind Firmenbuchauszüge nur noch nach Paragraph 33, FBG auszufertigen.
  7. Absatz 7,Mit diesem Zeitpunkt ist weiters ein solcher Auszug (einschließlich der übertragenen gelöschten Eintragungen) dem Rechtsträger (Paragraph 2, FBG) mit dem Beifügen zuzustellen, daß er binnen vier Wochen die Berichtigung von Erfassungsfehlern begehren kann. Die Berichtigung umfaßt auch die Aufnahme fehlender Eintragungen.
  8. Absatz 8,Ein solcher Auszug (Absatz 7,) ist auch der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung und der zuständigen Gewerbebehörde zuzustellen, die sodann für den betreffenden Rechtsträger die Mitteilung nach Paragraph 13, Absatz 2, FBG zu machen hat.
  9. Absatz 9,Die Tatsache, daß die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist in der Datenbank des Firmenbuchs zu vermerken.
  10. Absatz 10,Das Bezirksgericht hat die Tatsache, daß die technischen Möglichkeiten nach Paragraph 33, Absatz 3, FBG gegeben sind, mit Edikt bekanntzumachen.
  11. Absatz 11,Die Paragraphen 3 bis 11, 13 Absatz 2 und 29 bis 37 FBG, die Paragraphen 9, 13, 13 a, des HGB in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes, die Paragraphen 29, Absatz 2, Ziffer 3, 33, Absatz eins, Ziffer 3, 91, 233, Absatz 7, 240, Absatz eins, zweiter Satz, 249 des AktG in der Fassung des Artikel römisch drei, dieses Bundesgesetzes, die Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4, 12 und 30 f GmbHG in der Fassung des Artikel römisch vier, dieses Bundesgesetzes, die Paragraphen 5 b, 6, 24 b, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung des Artikel römisch fünf, dieses Bundesgesetzes, Artikel 6, Nr. 7 Absatz 2, der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich in der Fassung des Artikel römisch sieben, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 38, des VAG in der Fassung des Artikel römisch zehn, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 120, Absatz 2 und 3 der Jurisdiktionsnorm in der Fassung des Artikel römisch zwölf, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 55, des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch dreizehn, dieses Bundesgesetzes sowie Artikel römisch 22 , Absatz 3, dritter Satz sind auf einen Rechtsträger ab dem Zeitpunkt seiner vollständigen Übertragung (Absatz 5,) anzuwenden.
  12. Absatz 12,Paragraph 14, HGB in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft, kann jedoch schon vor diesem Zeitpunkt vom Rechtsträger angewendet werden.
  13. Absatz 13,Die Liste nach Paragraph 26, Absatz 3, GmbHG ist letztmalig im Jänner 1991 vorzulegen.
  14. Absatz 14,Artikel römisch zwanzig, ist nur auf Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 1. Jänner 1991 begründet wird.

    Anmerkung, Absatz 15, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,)

  15. Absatz 16,Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung der Österreichischen Notariatskammer unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung und die technischen Möglichkeiten für die einzelnen Amtsstellen von Amts wegen mit Bescheid den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage in der Amtsstelle geschaffen werden müssen.

Schlagworte

Handelsregister, Erwerbsgenossenschaft

Im RIS seit

06.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40248512

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/A23/NOR40248512