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§ 12 FEG

Fassungen
ab 01.07.2012 — BGBl. I Nr. 41/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.07.2012 BGBl. I Nr. 41/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flughafenentgeltegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. I Nr. 41/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FEG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Transparenz

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das Flughafenleitungsorgan hat jedem Flughafennutzer oder den Vertretern oder Verbänden der Flughafennutzer immer dann, wenn Konsultationen gemäß den Paragraphen 7 und 9 durchzuführen sind, jene Informationen über die Tatsachen bereitzustellen, die der Festlegung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe aller Entgelte zugrunde liegen, die an jedem Flughafen vom Flughafenleitungsorgan erhoben werden. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
    1. Ziffer eins
      ein Verzeichnis der verschiedenen Dienstleistungen und Infrastrukturen, die im Gegenzug für das erhobene Flughafenentgelt bereitgestellt werden,
    2. Ziffer 2
      die für die Flughafenentgeltfestsetzung verwendete Methode,
    3. Ziffer 3
      die Gesamtkostenstruktur hinsichtlich der Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen,
    4. Ziffer 4
      die Erträge der verschiedenen Entgelte und Gesamtkosten der damit finanzierten Dienstleistungen,
    5. Ziffer 5
      jegliche Finanzierung durch die öffentliche Hand von Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen,
    6. Ziffer 6
      die voraussichtliche Entwicklung der Entgelte, des Verkehrsaufkommens und beabsichtigter Investitionen am Flughafen,
    7. Ziffer 7
      die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur und Gerätschaften des Flughafens in einem bestimmten Zeitraum und
    8. Ziffer 8
      das absehbare Ergebnis geplanter größerer Investitionen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Flughafenkapazität.
  2. Absatz 2,Die Flughafennutzer haben dem Flughafenleitungsorgan vor jeder Konsultation nach den Paragraphen 7 und 9 insbesondere folgende Informationen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      voraussichtliches Verkehrsaufkommen,
    2. Ziffer 2
      voraussichtliche Zusammensetzung und beabsichtigter Einsatz ihrer Flotte,
    3. Ziffer 3
      geplante Veränderung ihrer Tätigkeit auf dem betreffenden Flughafen und
    4. Ziffer 4
      Anforderungen an den betreffenden Flughafen.
  3. Absatz 3,Soweit die aufgrund der Absatz eins und 2 von Flughafennutzern oder Flughafenleitungsorganen bereitgestellten Informationen von diesen als vertraulich oder sonst als schutzwürdig bezeichnet werden, dürfen diese von den Empfänger der Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden. Es besteht keine Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen, welche Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten oder sonst in anderen Rechtsvorschriften als schutzwürdig eingestuft werden.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Im RIS seit

15.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2014

Gesetzesnummer

20007827

Dokumentnummer

NOR40139323