Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flughafenentgeltegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 41/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Neue Infrastruktur
§ 13.Paragraph 13,
Das Flughafenleitungsorgan hat den Nutzerausschuss zu konsultieren, bevor die Planung neuer Infrastrukturvorhaben, deren Investitionsvolumen einen Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, abgeschlossen wird. Überstieg die Anzahl der auf dem Flughafen im abgelaufenen Kalenderjahr beförderten Passagiere die Zahl von fünf Millionen, ist eine derartige Konsultation durchzuführen, wenn das Investitionsvolumen des geplanten Infrastrukturvorhabens mehr als zehn Millionen Euro beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014
Dokumentnummer
NOR40139324