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§ 14 FEG

Fassungen
ab 01.07.2012 — BGBl. I Nr. 41/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.07.2012 BGBl. I Nr. 41/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flughafenentgeltegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. I Nr. 41/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FEG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Qualitätsstandards

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Flughafenleitungsorgan hat den Nutzern beziehungsweise den Vertretern oder Verbänden von Flughafennutzern des betreffenden Flughafens Verhandlungen über den Abschluss einer Leistungsvereinbarung bezüglich der Qualität der am Flughafen erbrachten Dienstleistungen anzubieten. Diese Verhandlungen können Teil der Konsultationen im Rahmen des Nutzerausschusses sein.
  2. Absatz 2,In solchen Leistungsvereinbarungen ist das Niveau der vom Flughafenleitungsorgan zu erbringenden Dienstleistungen so festzulegen, dass der tatsächlichen Flughafenentgeltregelung oder Flughafenentgelthöhe und dem Niveau der Dienstleistungen, auf das die Flughafennutzer im Gegenzug für die Flughafenentgelte Anrecht haben, Rechnung getragen wird.
  3. Absatz 3,Im Falle der mangelnden Erfüllung der vereinbarten Standards sind die in der Leistungsvereinbarung enthaltenen Sanktionen anzuwenden.

Im RIS seit

15.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2014

Gesetzesnummer

20007827

Dokumentnummer

NOR40139325