Rechtstracker.at

§ 17 FEG

Fassungen
ab 01.07.2012 — BGBl. I Nr. 41/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.07.2012 BGBl. I Nr. 41/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flughafenentgeltegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. I Nr. 41/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FEG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat ihr bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder durch andere Rechtsvorschriften sonst als schutzwürdig eingestufte Informationen insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes zu wahren.
  2. Absatz 2,Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis oder als schutzwürdige Information obliegt der Bundesministerin für Verkehr, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.
  3. Absatz 3,Hegt die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache oder Information, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches oder sonstiges Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Im RIS seit

15.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2014

Gesetzesnummer

20007827

Dokumentnummer

NOR40139328