Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flughafenentgeltegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 41/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17aParagraph 17 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Sonderbestimmung in Zusammenhang mit COVID-19
§ 17a.Paragraph 17 a,
(1)Absatz eins,Abweichend von Punkt 2.2 der Anlage gilt während des in Abs. 3 bestimmten Zeitraums die Formel L=I.Abweichend von Punkt 2.2 der Anlage gilt während des in Absatz 3, bestimmten Zeitraums die Formel L=I.
(2)Absatz 2,Abweichend von Punkt 2.3. der Anlage gilt während des in Abs. 3 bestimmten Zeitraums die Formel L=I+0,5.Abweichend von Punkt 2.3. der Anlage gilt während des in Absatz 3, bestimmten Zeitraums die Formel L=I+0,5.
(3)Absatz 3,Die Anwendung der Formeln gemäß Abs. 1 und Abs. 2 beginnt mit 1. Jänner 2022 und endet:Die Anwendung der Formeln gemäß Absatz eins und Absatz 2, beginnt mit 1. Jänner 2022 und endet:
mit dem Ablauf des 31. Dezember 2026 oder
gegebenenfalls zu einem vorherigen Zeitpunkt mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in welchem der dreijährige Durchschnitt der Verkehrsmenge im Sinne von Punkt 3 der Anlage den dreijährigen Durchschnitt der Verkehrsmenge im Zeitraum von 1. August 2016 bis 31. Juli 2019 übersteigt.
(4)Absatz 4,Nach dem gemäß Abs. 3 bestimmten Zeitraum sind wieder die Formeln gemäß Punkt 2 der Anlage anzuwenden.Nach dem gemäß Absatz 3, bestimmten Zeitraum sind wieder die Formeln gemäß Punkt 2 der Anlage anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236242