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Art. 1 § 131 FinStrG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 14/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 131 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 1 § 13101.01.195931.12.2013 BGBl. Nr. 129/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 14/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 131,

  1. Absatz eins,Jeder Abstimmung eines Senates hat eine Beratung voranzugehen, an der alle Mitglieder des Senates teilzunehmen haben. Der Schriftführer ist beizuziehen.
  2. Absatz 2,Der Laienbeisitzer gibt seine Stimme als erster ab; ihm folgt der Behördenbeisitzer. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.
  3. Absatz 3,Zu jedem Beschluß eines Senates ist mehr als die Hälfte der Stimmen erforderlich.
  4. Absatz 4,Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei verschiedene Meinungen, sodaß keine dieser Meinungen die erforderliche Mehrheit für sich hat, hat der Vorsitzende die Erreichung eines Beschlusses dadurch zu versuchen, daß er die Frage teilt und über die Teilfrage abstimmen läßt. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so wird die dem Beschuldigten nachteiligste Stimme der zunächst minder nachteiligen zugezählt.
  5. Absatz 5,Gehen die Ansichten darüber auseinander, welche von zwei Meinungen für den Beschuldigten minder nachteilig ist, so ist darüber besonders abzustimmen.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40144918