Rechtstracker.at

Art. 1 § 136 FinStrG

Fassungen
ab 01.08.2013 — BGBl. I Nr. 155/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 136 heute01.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 155/2013
Art. 1 § 13601.01.199531.07.2013 § → § BGBl. Nr. 681/1994
Art. 1 § 13601.01.195931.12.1994 BGBl. Nr. 129/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 136

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. I Nr. 155/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

C. Inhalt des Erkenntnisses.

Paragraph 136,

  1. Absatz eins,Wenn einer der im Paragraph 82, Absatz 3, Litera b bis e genannten Gründe vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, ist im Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen. Sonst ist im Erkenntnis über Schuld und Strafe zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Im Verfahren vor dem Spruchsenat kann dieser im Spruch des Erkenntnisses aussprechen, dass im Falle einer nach Paragraph 15, Absatz 3, verhängten Freiheitsstrafe eine Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest (Paragraph 156 b, StVG) zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum nicht in Betracht kommt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine solche Anhaltung nicht genügen werde, um den Bestraften von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, oder es ausnahmsweise der Vollstreckung der Strafe in einer Anstalt bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Täters, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.

Im RIS seit

12.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40154156